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Artikel 18 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1934

Artikel 18

Artikel XVIII. Die Geistlichen können von Gerichtsbehörden oder anderen Behörden nicht um die Erteilung von Auskünften über Personen oder Dinge ersucht werden, bezüglich deren sie unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit Kenntnis erhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040780

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