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Art. 13 § 4 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 4.

Die kirchlichen Rechtssubjekte werden keiner Sondersteuer und dergleichen Abgaben unterworfen werden, die nicht auch für andere Rechtssubjekte gelten. Dies gilt auch hinsichtlich der im Artikel VI, § 3 und § 4, Absatz 2, näher bezeichneten Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040767

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