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§ 30a DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Datenverarbeitung

§ 30a.

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, die ihr bzw. ihm zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 und zur Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Datenbanken zu führen. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(2) Daten gemäß Abs. 1 und 8 können im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen übermittelt werden, wenn

  1. 1. deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19,
  3. 3. deren Beteiligung im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt oder
  4. 4. ohne deren Mitwirkung die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes oder die Erreichung der Ziele nach diesem Bundesgesetz gefährdet bzw. nicht möglich ist und daher deren Mitwirkung

(3) Die Verarbeitung gemäß Abs. 1, 2 und 8 darf zum Zwecke der

  1. 1. Auffindung, Erforschung, Besichtigung, Sicherung, Pflege, Erhaltung bzw. Restaurierung sowie des Schutzes von Denkmalen,
  2. 2. Förderungsabwicklung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
  3. 3. Finanzierung, Zuwendung sowie Spendengebarung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
  4. 4. Informationstätigkeit,
  5. 5. Vermittlungstätigkeit,
  6. 6. Seminar- und Weiterbildungstätigkeit,
  7. 7. Verleihung von Medaillen und Diplomen,
  8. 8. Aufrechterhaltung der Administration der Angelegenheiten des Denkmalschutzes,
  9. 9. Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Rechte, die sich aus dem Denkmalschutzrecht oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben,
  10. 10. Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 9 übertragenen öffentlichen Gewalt,
  11. 11. Identifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Abs. 1 und 2 oder
  12. 12. im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder statistischen Zwecke

(4) Der Informationsaustausch gemäß § 13a Abs. 3 soll unverzüglich erfolgen und kann erforderlichenfalls personenbezogene Daten umfassen.

(5) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung des Bundes gemäß dem 2b. Abschnitt benötigt werden, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß diesem Paragraphen erforderlichen Daten der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes oder einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten im jeweiligen Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wird.

(6) In vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken, zu veröffentlichenden Berichten oder Listen, insbesondere Berichten gemäß § 10, § 15 Abs. 4 und § 33 Abs. 4 oder Listen gemäß § 3 Abs. 3, § 13 und § 20 Abs. 6, sind personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei ist ein etwaiger Personenbezug nach Möglichkeit aufzulösen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat die Berichte und Listen auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.

(7) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, erforderlichenfalls Abfragen in folgenden Registern bzw. Datenbanken zu tätigen:

  1. 1. Grundbuch und Kataster,
  2. 2. Zentrales Melderegister,
  3. 3. Zentrales Vereinsregister,
  4. 4. Firmenbuch,
  5. 5. Transparenzdatenbank und
  6. 6. Datenbanken gemäß diesem Bundesgesetz.

(8) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, die von Abs. 1 erfassten Daten jenen Personen im erforderlichen Ausmaß zugänglich zu machen, die diese im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken benötigen, oder im erforderlichen Ausmaß zu veröffentlichen, sofern die Erfüllung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse nur dadurch verwirklicht werden kann. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Denkmale voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Eine Beseitigung des Personenbezuges ist jedenfalls vor einer Zugänglichmachung bzw. Veröffentlichung zu prüfen und zu dokumentieren. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.

(9) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist ermächtigt, für Datenbanken gemäß Abs. 7 Z 6 sowie Verarbeitungen gemäß Abs. 1, 2 und 8 eine von Abs. 10 abweichende Aufbewahrungspflicht mittels Verordnung festzulegen, wobei die Frist mindestens drei Jahre betragen muss.

(10) Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ab der letztmaligen Verarbeitung bzw. Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung bzw. Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung bleibt hiervon unberührt.

(11) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß diesem Paragraphen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 12 bis 15 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte darüber in Kenntnis zu setzen.

(12) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten beschränkt, wenn einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.

(13) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist.

(14) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(15) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(16) Ausschließlich hinsichtlich Archivalien und Archive gemäß dem 4. Abschnitt finden die Abs. 1 bis 15 und 17 mit den Maßgaben Anwendung, dass die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, an die Stelle des Denkmalschutzes der Schutz der jeweiligen Archivalien bzw. der jeweiligen Archive tritt sowie an die Stelle von Denkmalen die jeweiligen Archivalien bzw. die jeweiligen Archive und in Abs. 6 an die Stelle der Berichte gemäß § 10, § 15 Abs. 4 und § 33 Abs. 4 sowie Listen gemäß § 3 Abs. 3, § 13 und § 20 Abs. 6 die Berichte und Listen hinsichtlich Archivalien und Archive treten.

(17) Auf die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorbehaltenen Angelegenheiten des Denkmalschutzes finden die Abs. 1 bis 15 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an die Stelle des Bundesdenkmalamts tritt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261054

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