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§ 18 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Bestätigung

§ 18.

(1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut

  1. 1. der spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,
  2. 2. im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,
  3. 3. keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,
  4. 4. nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,
  5. 5. keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und
  6. 6. nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.

Schlagworte

Unterschutzstellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261027

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