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§ 17 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Bewilligung der dauernden Ausfuhr

§ 17.

(1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.

(2) Die für eine Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung insbesondere dann überwiegen, wenn

  1. 1. durch die Ausfuhr zu erwarten ist, dass das Kulturgut dauernd in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
  2. 2. durch die Ausfuhr die Rückgabe eines Kulturgutes ermöglicht wird, das in einem allgemein geächteten Unrechtskontext entzogen wurde,
  3. 3. durch die Ausfuhr andere wesentliche kulturpolitische Ziele, wie solche des künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs erreicht werden,
  4. 4. ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 zu keinem Erfolg geführt hat oder
  5. 5. die Verweigerung der Ausfuhr der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261026

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