§ 6
§. 6.
Insoweit die innere Einrichtung der Cultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nachfolgenden Puncte zu umfassen haben:
- 1. Die Bezeichnung der örtlichen Gränzen des Gemeindegebietes;
- 2. die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit;
- 3. die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und sonstiger kirchlicher Functionäre, deren Rechte und Pflichten;
- 4. die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
- 5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
- 6. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel;
- 7. das Verfahren bei Abänderung des Statutes.
Solche Statute sind den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Cultusgemeinden (§§. 4, 5) beizulegen und unterliegen der Genehmigung des Cultusministers.
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