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§ 5 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5.

Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117039

alte Dokumentnummer

N6199958253L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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