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§ 4 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Ausbildungslehrgang

§ 4

(1) Im Ausbildungslehrgang für die Psychologische Studentenberatung sind folgende Gegenstände zu behandeln:

  1. 1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und des Behördenaufbaues,
  2. 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes,
  3. 3. rechtliche Rahmenbedingungen des Studiums und der Studienförderung,
  4. 4. Berufsrecht von Psychologen und Psychotherapeuten,
  5. 5. Beratung zur Studienwahl- und Berufsorientierung,
  6. 6. psychologische Beratung sowie psychologische und psychotherapeutische Behandlung von Studierenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Ausbildungslehrganges und deren Umfang sind von der Leiterin oder vom Leiter des Ausbildungslehrganges derart festzulegen, dass unter Berücksichtigung der Schulung und der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz die Ziele der Grundausbildung erreicht werden.

(3) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände sind nach Möglichkeit in zeitlich und örtlich getrennten Ausbildungsteilen anzubieten.

(4) Für Teilnehmer am Ausbildungslehrgang entfallen die Ausbildungsinhalte, die nach Inhalt und Umfang gleichwertig bereits auf andere Weise vermittelt wurden.

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