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Anhang 1 VbA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 8

Anhang 1

ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN

RG2:

Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2

RG2.1

In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige

 

Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.

RG2.2

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen

 

durchgeführt werden.

RG2.3

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in

 

geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden.

RG2.4

An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der

 

Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein.

RG2.5

Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen

 

Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden.

 

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen

 

vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert.

RG2.6

Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch

 

bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können.

RG2.7

Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen

 

unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das

 

Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen

 

Umgebung durchgeführt werden.

RG2.8

Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern,

 

Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden.

RG2.9

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie

 

Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe

 

Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der

 

biologischen Arbeitsstoffe erfolgt.

RG2.10

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von

 

Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht

 

möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen

 

dekontaminiert werden.

RG2.11

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet werden.

RG2.12

Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

RG2.13

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von Tierkörpern im Rahmen eines validierten Inaktivierungsprozesses gesorgt werden.

RG2.14

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere ermöglicht.

RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3

RG3.1

Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 und RG2.14 auch für Risikogruppe 3.

RG3.2

Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden,

 

dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten

 

und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und

 

dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein

 

a)

Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung,

 

b)

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits-

 

 

und Privatkleidung andererseits,

 

c)

Dusche; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs duschen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Duschmöglichkeit in der Schleuse und zum Duschen entfällt, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.

RG3.3

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß

 

a)

in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird,

 

b)

im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird,

 

c)

beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden,

 

d)

die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung

 

 

dekontaminiert wird.

RG3.4

Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung

 

(zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.

RG3.5

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die folgende Anforderungen erfüllen:

 

a)

Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.

 

b)

Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-,

 

 

Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein.

 

c)

Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.

 

d)

Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

RG3.6

Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein.

 

Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.

 

Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden

 

wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen.

RG3.7

Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine

 

Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der

 

Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von

 

außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und

 

außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und

 

akustischer Alarm erfolgen.

RG3.8

Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3

 

darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen

 

dekontaminierten Behältern erfolgen.

RG3.9

Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich

 

dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht

 

verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus

 

dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern).

RG3.10

Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß

 

gewährleistet werden.

RG3.11

Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen erforderlich ist.

RG3.12

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene Ausrüstung verfügen.

RG3.13

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.

RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4

RG4.1

Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für

 

Risikogruppe 4.

RG4.2

Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für

 

Risikogruppe 4; RG3.6 mit der Maßgabe, dass auch Zuluftleitungen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein müssen.

RG4.3

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen

 

der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall

 

entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und

 

Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein:

 

a)

in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung

 

 

einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits;

 

b)

in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder

 

 

Sensorbetätigung; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen;

 

c)

in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung.

RG4.4

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die weiters folgende Anforderungen erfüllen:

 

a)

Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB

 

 

Durchreichautoklav) vorhanden sein.

 

b)

Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein

 

 

geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.

 

c)

Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein.

 

d)

Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein.

 

e)

Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.

 

f)

Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung

 

 

von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen

 

 

und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und

 

 

akustischer Alarm erfolgen.

 

g)

Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.

 

h)

Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

RG4.5

Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von

 

Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten.

RG4.6

Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen

 

Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der

 

Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben.

RG4.7

Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt

 

werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten

 

nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

 

a)

der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder

 

b)

die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen.

RG4.8

Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein.

RG4.9

Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4

 

darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen

 

dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht

 

verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen.

RG4.10

Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse

 

mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen.

RG4.11

Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert

 

werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper

 

vorhanden sein.

RG4.12

Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

RG4.13

Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.

RG4.14

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren.

   

Schlagworte

Arbeitskleidung, Versorgungsleitung, Armhebelbetätigung, Fußbetätigung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR40266069

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