vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses

§ 8

(1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen

  

bis zu

8 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

mit

8 001

bis

16 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

mit

16 001

bis

24 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mit

24 001

bis

32 000 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

mit

32 001

bis

40 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

mit

40 001

bis

48 000 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

 

mehr als

48 000 Arbeitnehmern

13 Mitglieder.

(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, sind in den Zentralausschuß zu wählen in Unternehmen mit

  

bis zu

5 000 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

mit

5 001

bis

7 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

mit

7 001

bis

9 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

mit

9 001

bis

11 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

 

mehr als

11 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)