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§ 7 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Abschnitt 3

Zentralausschuß Errichtung von Zentralausschüssen

§ 7

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen.

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