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§ 66 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Abschnitt 10

Gemeinsame Bestimmungen Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 66

Jedem Wahlausschuß (§§ 14, 61) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten, Porto- und Reisekosten. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit die Tätigkeit des Wahlausschusses dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet.

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