Hilfspersonal
§ 3
(1) Im sicherheitstechnischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
(2) Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Telefondienst oder Ablage verrichten.
(3) Hilfspersonal ist in dem zur Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte und des Fachpersonals notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
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