Löschhilfen
§ 42.
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
- 2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
- 3. die vorhandene Brandlast,
- 4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
- 5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
- 1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
- 2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
- a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
- b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
- 3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115164
alte Dokumentnummer
N6199813070U
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