§ 7
Abweichend von § 4 beträgt der Pauschalbetrag für 1998 1,79 Millionen Schilling abzüglich der von den Krankenversicherungsträgern nach dem 1. Juli 1998 von den abgeführten Beiträgen einbehaltenen Vergütungen. Dieser Pauschalbetrag ist am 1. Oktober 1998 zu entrichten.
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