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§ 61 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Inkrafttreten

§ 61.

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.

(3) Die §§ 30 Abs. 3 sowie 60 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR40025165

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