§ 33
(1) Der Personalvertretungsfonds ist regelmäßig, tunlichst einmal jährlich, einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine Revision ist unverzüglich und ohne vorherige Anzeige vorzunehmen, wenn der Arbeiterkammer begründete Hinweise auf Mängel in der Gebarung gegeben werden.
(2) Ersuchen der Zentralausschuß oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Zentralausschusses (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.
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