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§ 46 KGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

§ 46

Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.

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