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§ 80 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 80.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 – in Verbindung jeweils mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG –, Abs. 2 und 4 Z 2, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

  1. 1. des § 28 Abs. 3 der Wahlausschuß,
  2. 2. des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber und,
  3. 3. der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR40022257

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