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§ 103 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

§ 103.

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097077

alte Dokumentnummer

N6197422989L

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