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§ 26 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Aufsicht

§ 26.

(1) Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 3 unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie

  1. 1. von einem unzuständigen Organ herrühren,
  2. 2. in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,
  3. 3. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237350

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