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§ 3 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

2. ABSCHNITT

ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich

§ 3

Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 136 BDG 1979) anzuwenden.

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