Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“
§ 16
(1) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 5 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.
(3) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder § 10 nicht anzuwenden sind.
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