Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“
§ 15
Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden,
- 1. dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe
A 1 zugeordnet ist und denen höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt oder
- 2. dessen Arbeitsplatz höchstens der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt.
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