Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 14
Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die
- 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung verwendet werden, dessen Arbeitsplatz zumindest der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, oder
- 2. als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, oder
- 3. als Spezialattaché einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt; in derartigen Fällen ist die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ mit einem die jeweilige Spezialverwendung erläuternden Zusatz zu führen.
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