vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Personalvertretung

§ 68

Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)