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§ 67 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Forderungsübergang

§ 67

Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.

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