Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2.
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR12108596
alte Dokumentnummer
N6199436567J
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