vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1994

§ 1.

Die Dienststellen der Justiz haben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über eine zentrale Stelle monatlich summarisch auf Grund der in den einzelnen Vergütungsstufen zurückgelegten Versicherungszeiten mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10008899

Dokumentnummer

NOR12108158

alte Dokumentnummer

N6199433055J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)