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§ 1 Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1993

Belastung durch Hitze

§ 1

Vergleichbarkeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn

  1. 1. bei Überwiegen von konvektivem Wärmeaustausch das Klimasummenmaß eine Effektivtemperatur von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
  2. 2. bei konvektivem Wärmeaustausch und gleichzeitiger Wärmestrahlungsbelastung ab einer Strahlungsintensität von mehr als 50 Watt/m2 die korrigierte Effektivtemperatur, bestimmt über die Globetemperatur, einen Wert von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
  3. 3. bei überwiegender Wärmestrahlungsbelastung ab 348 Watt/m2 Wärmestromdichte der Zeitanteil dieser Belastung an der Gesamtarbeitszeit 30%, ab 580 Watt/m2 20% und ab 870 Watt/m2 10% beträgt.

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