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Art. 1 § 6 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Führhunde

§ 6

(1) Der Blinde (§ 19 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152) muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) des Blinden zu ersetzen.

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