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§ 24 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 24.

(1) Die Heilfürsorge umfaßt

  1. 1. als Heilbehandlung:
  1. a) ärztliche Hilfe;
  2. b) Zahnbehandlung;
  3. c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
  4. d) Hauskrankenpflege;
  5. e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;
  1. 2. Krankengeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

  1. 1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
  2. 2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
  3. 3. Unterbringung in einem Genesungsheim.

(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019703

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