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§ 3 Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 3

(1) Die Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten, BGBl. Nr. 414/1986, tritt mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.

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