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§ 2 Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 2

Der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind 60% der außerhalb des Dienstplanes im Exekutivdienst erbrachten Zeiten zugrunde zu legen.

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