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§ 26 APSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Weitergelten von Regelungen

§ 26.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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