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§ 67 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses

§ 67.

(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Rechnungsabschluß zu genehmigen, wenn er

  1. 1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
  2. 2. den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung und Beschlüsse der zuständigen Organe) und
  3. 3. dem Jahresvoranschlag und allfälligen Nachtragsbeschlüssen der zuständigen Organe entspricht und
  4. 4. rechnerisch richtig ist.

(2) Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen acht Wochen nach Vorlage des Rechnungsabschlusses zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen.

(3) Werden der Rechnungsabschluß oder abgrenzbare Teile davon nicht genehmigt, so sind im Bescheid außerdem gegebenenfalls

  1. 1. die Rechtswidrigkeit von Organbeschlüssen im Gebarungsvollzug festzustellen und
  2. 2. die zuständigen Organe zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufzufordern.

(4) Ein Bescheid nach Abs. 3 ist von der Vollversammlung zu behandeln. Die Tagung der Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen. In dieser Tagung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid nach Abs. 3 mündlich erläutern. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit dieser Tagung zu laufen.

(5) Die Vollversammlung hat im Fall des Abs. 4 den Rechnungsabschluß oder den nicht genehmigten Teil neu zu beschließen. Für dessen Genehmigung gelten die Abs. 1 bis 4.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105839

alte Dokumentnummer

N6199118097J

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