Jahresvoranschlag
§ 64.
(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Entwurfes einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr (Jahresvoranschlag) zu beschließen.
(2) Der beschlossene Jahresvoranschlag ist bis 15. November des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig ist der Voranschlag der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105836
alte Dokumentnummer
N6199118094J
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