Kontrollausschuß
§ 59.
(1) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung der Arbeiterkammer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung, der Haushaltsordnung und der sonstigen, nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften sowie der Organbeschlüsse und der Gebarungsgrundsätze (§ 62) zu prüfen.
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben Fraktion angehören wie der gewählte Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Fraktion angehören.
(3) Der Kontrollausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(4) Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel ist der Präsident unverzüglich zu informieren.
(5) Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung einen Bericht über seine Prüfungstätigkeit vorzulegen. Beschließt der Kontrollausschuß den Kontrollbericht nicht einstimmig, so können die dem Kontrollbericht nicht zustimmenden Mitglieder einen oder mehrere Minderheitsberichte erstellen, die der Vollversammlung zusammen mit dem Kontrollbericht vorzulegen sind. Der Kontrollbericht über den Rechnungsabschluß ist in der Tagung der Vollversammlung, in der der Rechnungsabschluß beschlossen werden soll, zu behandeln.
(6) Der Präsident, der Direktor oder die vom Präsidenten oder vom Direktor hiezu ausdrücklich beauftragten Arbeitnehmer der Arbeiterkammer haben dem Kontrollausschuß jene Auskünfte zu erteilen und jene erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 notwendig sind. Der Präsident, der Direktor und die beauftragten Auskunftspersonen sind diesbezüglich gegenüber dem Kontrollausschuß von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Personenbezogene Daten dürfen‑ mit Ausnahme von Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen ‑ nur mit Zustimmung der Betroffenen übermittelt werden.
(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies im Interesse der Arbeiterkammer, Kammerzugehöriger oder sonstiger Personen geboten ist und soweit solche Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Berichts oder Minderheitsberichts hinausgehen. Eine Veröffentlichung des Berichts und des Minderheitsberichts vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig. Die Verschwiegenheitspflicht des Kontrollausschusses gilt jedoch nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Direktor.
(8) Der Kontrollausschuß kann durch Beschluß eine Geschäftsaufteilung zum Zweck der Vorbereitung von Prüfungsberichten in einzelnen Sachbereichen festlegen. Dieser Beschluß bedarf der Mehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder des Kontrollausschusses.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105831
alte Dokumentnummer
N6199118089J
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