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§ 9 EPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Durchführung der Eignungsprüfung

§ 9

(1) Die Eignungsprüfung ist – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.

(2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.

(3) Die Tests sind – soweit dies möglich ist – für die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist dabei Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine personenbezogenen Daten befinden, auf Grund derer eine an der Auswertung beteiligte Person Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers oder der Bewerberin ziehen kann.

(4) Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Behinderungen der Bewerber und Bewerberinnen soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.

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