Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 16
(1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
- 1. Die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,
- 2. die in der Anlage angeführten biographischen Daten und
- 3. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind
- 1. die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
- 2. die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
- 3. das Datum der Ausschreibung,
- 4. das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1 gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,
- 5. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
- 6. das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle und
- 7. Angaben über allfällige Umstände, die gemäß § 50 AusG maßgebend sind.
(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind dem Bundeskanzleramt in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen vom Bundeskanzleramt für diese Zwecke verarbeitet werden.
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