§ 13i.
In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß § 13g Abs. 1 und 2 von den in Ausführung des § 13h geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40198316
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