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§ 37 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Unterabschnitt B

Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung Anwendungsbereich

§ 37

Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.

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