Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
§ 36a.
Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40265319
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