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§ 36a AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 36a.

Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265319

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