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§ 36 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 36

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben

  1. 1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und
  2. 2. im Überprüfungsverfahren

    keine Parteistellung.

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

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