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Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 8

Für die Durchführung des Artikels 19 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung von zu viel bezahlten Leistungen erforderlichen Auskünfte mitzuteilen.

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