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§ 8 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 8

(1) Die Abstimmung gemäß § 12 Abs. 3 und 4 AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.

(3) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.

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