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§ 26 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Verlesung und Genehmigung der Niederschrift

§ 26

(1) Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Aufnahmekommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen.

(4) Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt eines Gutachtens nach dem AusG Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen.

(5) Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei dem oder der Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Aufnahmekommission einzuberufen.

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