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§ 16 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

ABSCHNITT III

Aufnahmekommissionen Einberufung der Sitzungen

§ 16

(1) Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.

(2) Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen.

(3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(4) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.

(5) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 4 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

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