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§ 15 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ABSCHNITT II

Weiterbestellungskommission

§ 15

Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17 Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.
  2. 2. Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (§ 7 Abs. 1 Z 1 AusG) gelten.
  3. 3. Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (§ 2 Abs. 3) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 18 Abs. 3 Z 2 AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.
  4. 4. Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (§ 17 Abs. 4 AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.

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