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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, richtet sich die Versicherungspflicht einer Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

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